Photovoltaikanlage

Photovoltaikanlage. Zum 01.01.2023 wurde der Umsatzsteuersatz für die Lieferung einer Photovoltaikanlage auf 0% gesenkt. Diese Regelung gilt, wenn die Photovoltaikanlage auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen oder öffentlichen Gebäuden installiert wird, die dem Gemeinwohl dienen. Dabei ist es wichtig, dass die installierte Leistung der Anlage 30 kWp oder weniger bzw. 15 kwP je Wohneinheit beträgt.

Photovolaikanlage 2023Dies hat zu Folge, dass Erwerber ab dem 01.01.2023 keine Vorsteuer mehr auf Ihre PV-Anlage bezahlen müssen und diese daher auch nicht mehr vom Finanzamt zurückverlangen müssen. In der Folge können viele Betreiber dieser Anlage ab 2023 für umsatzsteuerliche Zwecke die Kleinunternehmerregelung anwenden. Dabei muss für den selbstverbrauchten Strom keine Umsatzsteuer an das Finanzamt gezahlt werden. Dies führt zu einem erheblichen Nachteil für Besitzer einer PV-Anlage, welche diese zwischen 2018 – 2022 gekauft haben. Da diese für 5 Jahre gebunden sind und daher für den selbstverbrauchten Strom Umsatzsteuer bezahlen müssen. Das BMF‑Schreiben vom 27.02.2023 greift diese Problematik nun auf. Hier gibt es nun vom Gesetzgeber Vereinfachungsmöglichkeiten, damit Besitzer einer solchen Anlage auch von der Zahlung der Umsatzsteuer befreit werden können.

Mit meiner steuerlichen Expertise helfe ich Ihnen und überprüfe, ob Sie die Erleichterungsmaßnahmen nutzen können und übernehme die Kommunikation mit dem Finanzamt hierzu. Sollten Sie also eine Photovoltaikanlage in der Region Uelzen betreiben und noch immer Ihren eigenverbrauchten Strom versteuern, kontaktieren Sie mich gerne.

Kommentar verfassen

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Nach oben scrollen